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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma nic.at Internet
Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. ( kurz nic.at)
AGB 2000/Version 1.0 vom 1.6.2000
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche
Dienstleistungen, die nic.at gegenüber
ihren Vertragspartnern erbringt, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf
Bezug genommen wurde.
1. Registrierungsbedingungen
1.1. Erlangung einer Domain unter
der Top-Level Domain „.at“
Zur Erlangung eines im Internet weltweit eindeutigen Domain-Namens (Delegation)
ist die Registrierung dieser Domain (Eintragung in die und Instandhaltung
der Domain-Datenbank) notwendig: Die hier dokumentierten Regeln gelten
ausschließlich für die Registrierung von Domains durch nic.at unterhalb
der Top-Level Domain „.at" und den Second-Level Domains „.co.at“ und „.or.at“.
Regeln für die Eintragung von Namen in anderen Second-Level Domains werden
von deren Verwaltungen autonom festgelegt. Die aktuelle und im Verhältnis
zum Domain-Inhaber jeweils gültige Version ist unter www.nic.at/agb abgelegt.
Es gilt die deutsche Originalversion, alle anderen Versionen haben lediglich
Informationscharakter.
1.2. Übermittlung von Willenserklärungen
per E-Mail
Die Zustimmung zur Übermittlung von Willenserklärungen per E-Mail ist
angesichts des vom Antragsteller begehrten Dienstes (Delegation einer
Domain) in Kenntnis der damit verbundenen Risken von beiden Vertragsteilen
als üblich und notwendig anerkannt. Darüber hinaus erklärt sich der Antragsteller
ausdrücklich damit einverstanden, dass nach Vorliegen der rechtlichen
und tatsächlichen Voraussetzungen Erklärungen von nic.at verlangt werden
können, die eine gültig zertifizierte sichere elektronische Signatur tragen.
1.3. Inhaber einer Domain
Inhaber einer Domain ist derjenige Berechtigte (natürliche oder juristische
Person), der gegenüber nic.at die alleinigen Ansprüche auf Nutzung der
Domain hat. Der Inhaber ist vollständig und richtig mit Namen und Adresse
im Antragsformular anzugeben. Der Antragsteller erklärt durch die Antragstellung
volljährig und geschäftsfähig zu sein.
Bei Nichtvorliegen dieser Bedingungen kann die Delegation
der Domain durch nic.at abgelehnt bzw. widerrufen werden.
1.4. Technische Voraussetzungen
1.4.1. Wahl des Domain-Namens
Ein Domain-Name muss den technischen Standards des Internet entsprechen
und darf nur Buchstaben („a ... z"), Ziffern („0 ... 9") und Bindestrich
(„-“) enthalten. Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden. Der
Name muss mindestens einen Buchstaben enthalten, darf nicht mit einem
Bindestrich beginnen oder enden, keine Umlaute und nicht mehr als 63 Zeichen
enthalten. Es werden unter „.at" keine Domains mit weniger als drei Zeichen
oder andere zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Top-Level Namen (z.B.
„.com", „.edu") vergeben.
1.4.2. Domain - Nameserver
Es müssen mindestens zwei, aber höchstens fünf korrekt aufgesetzte Nameserver
angegeben werden. Die Angaben im Antrag müssen mit der technischen Konfiguration
exakt übereinstimmen. Der Inhaber einer Domain hat die laufende Verfügbarkeit
aller angegebenen Nameserver sicherzustellen.
1.5. Datenverarbeitung
Sämtliche im Antrag angegebenen und sich durch die folgende Geschäftsbeziehung
ergebenden Daten werden von nic.at zu Zwecken der Verwaltung und Verrechnung
verarbeitet.
Der Antragsteller stimmt ausdrücklich der Veröffentlichung
des Domain-Inhabers und seiner Adresse im Internet oder in Datenbanken
gebräuchlicher Dokumentationsstellen zu.
1.6. Allgemeine Voraussetzungen
und Bedingungen
Sämtliche Registrierungen durch nic.at erfolgen in gutem Glauben auf die
Rechtmäßigkeit des Anspruchs. Der Antragsteller erklärt, die einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere niemanden in seinen
Kennzeichenrechten und Wettbewerbsrechten (Namensrecht, Markenrecht, UWG
etc.) zu verletzen. nic.at führt keine diesbezügliche Prüfung der beantragten
Domains durch, behält sich aber gleichwohl das Recht vor, Anträge im Falle
offensichtlicher Rechtsverletzung oder bei missbräuchlicher Inanspruchnahme
der Dienstleistungen von nic.at abzulehnen. Der Antragsteller verpflichtet
sich, nic.at im Falle der Inanspruchnahme durch in ihren Rechten verletzte
Dritte schad- und klaglos zu halten, wenn die Rechtsverletzung auf die
vom Antragsteller beantragte Domain- Delegation zurückzuführen ist.
Es besteht kein Anspruch seitens des Antragstellers, genau
eine bestimmte Domain zugeteilt zu bekommen. Es besteht lediglich der
Anspruch auf Zuteilung eines eindeutigen Domain-Namens.
Aus der Delegation der Domain sind keine weiteren Rechte
ableitbar. Aus der Vertragsbeziehung mit nic.at
lassen sich keine Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter ableiten.
2. Streitigkeiten über Domains
Bei Unstimmigkeiten zwischen mehreren Parteien über eine
Domain muss eine Einigung eigenständig zwischen den Parteien gefunden
werden. nic.at dient nicht als Schlichtungsstelle.
In Streitfällen wird die Kontaktinformation des Inhabers einer Domain
weitergegeben.
2.1. Sperre des Inhaberwechsels – Wartestatus
2.1.1. Wartestatus 1, nicht gerichtsanhängig
Um die außergerichtliche Beilegung bestehender Differenzen zwischen dem
Inhaber einer Domain und Dritten zu ermöglichen, bietet nic.at
an, diese Domain in den Wartestatus zu setzen. Voraussetzung ist die Bescheinigung
der Anspruchsgrundlagen des Dritten und dessen Aufforderung zur Setzung
des Wartestatus in schriftlicher oder fernschriftlicher Form. Ab durchgeführter
Prüfung der Bescheinigungsmittel und Aufforderung an den Domain-Inhaber,
die Rechtmäßigkeit seines Anspruches gegenüber nic.at offen zu legen,
kann die Domain für einen Monat in den Wartestatus gesetzt werden. Wartestatus
1 ermöglicht es dem Inhaber die Domain weiterhin zu nutzen oder die Domain
löschen zu lassen. Eine Übertragung der Domain an von den Streitteilen
verschiedene Dritte ist aber nicht möglich. Die Aufhebung des Wartestatus
ist über gemeinsamen Antrag der Streitteile jederzeit möglich.
2.1.2. Wartestatus 1, Verlängerung
Bei Fortbestehen der Differenzen ist über Aufforderung eines der Streitteile
die Verlängerung der Übertragungsbeschränkung für die Dauer von insgesamt
höchstens einem Monat möglich. Nach Ablauf oder Aufhebung des Wartestatus1
kann für denselben Streitfall Wartestatus 1 nicht abermals gesetzt werden.
2.2. Wartestatus 2, gerichtsanhängig
Ist über die Domain bereits ein Rechtsstreit gerichtsanhängig und wurde
nic.at dies von einem der Streitteile nachgewiesen, erfolgt die Hemmung
der Übertragung der Domain an von den Streitparteien verschiedene Dritte
über Aufforderung eines der Streitteile für unbestimmte Zeit, zumindest
solange der Rechtsstreit gerichtsanhängig ist.
Für die Dauer des Wartestatus ist die Nutzung der Domain
für den bisherigen Inhaber weiterhin möglich, sofern nicht auf Grund vollstreckbarer
gerichtlicher Entscheidungen (z.B. rechtswirksame Einstweilige Verfügungen)
das Gegenteil angeordnet wird.
3. Administrative Abwicklung
3.1.1. Antrag auf Domain-Registrierung
Die Antragstellung erfolgt durch E-Mail an at-dom@nic.at unter Verwendung
des von nic.at zur Verfügung gestellten Online Antragsformulars. Die Anträge
auf Delegation einer Domain werden maschinell bearbeitet, pro E-Mail wird
nur eine Domain vergeben. Sollte dem Antragsteller E-Mail nicht zur Verfügung
stehen, werden auch Anträge via Fax oder Brief akzeptiert. Per E-Mail
eingegangene Anträge werden in der Reihenfolge ihres Einlangens behandelt.
Anträge via Fax oder Brief gelten aufgrund verwaltungstechnischer Abläufe
als um null Uhr des Arbeitstages gestellt, der dem Tag des Einlangens
folgt, im Zweifel gilt das tatsächliche Zuvorkommen. Ein Antrag gilt erst
dann als gestellt, wenn der Antrag ohne inhaltliche oder formale Fehler
einlangt. Mit Ausnahme der Funktionsfähigkeit der Nameserver, führt nic.at
keine Prüfung der angegebenen Informationen durch, behält sich aber gleichwohl
das Recht vor, fehlerhafte Anträge abzulehnen. Ansprüche Dritter wegen
Delegation einer Domain auf Grund eines fehlerhaft gestellten Antrages
bestehen nicht. Nach Einlangen des fehlerfreien Antrages erfolgt eine
Verständigung an die für Benachrichtigungen vom Antragsteller angegebene
E- Mailadresse.
3.1.2. Registrierung durch bevollmächtigte
Vertreter (Registrar)
Die Beantragung der Registrierung einer Domain oder die Änderung von Eintragungen
kann vom Antragsteller direkt oder durch einen von ihm dazu bevollmächtigten
Vertreter vorgenommen werden. Wer die Delegation einer Domain oder die
Abänderung von Eintragungen in fremdem Namen begehrt, gibt damit zu erkennen,
über eine entsprechende Bevollmächtigung zu verfügen. Stellt sich nachträglich
heraus, dass eine derartige Vollmachtserteilung nicht vorgelegen hat und/oder
eine erteilte Vollmacht überschritten wurde, ist der vollmachtslose Vertreter
nic.at gegenüber zum Ersatz aller daraus resultierenden Nachteile verpflichtet.
Diese Schadenersatzverpflichtung umfasst auch Ansprüche Dritter, die auf
Grund der vollmachtslosen Eintragung gegenüber nic.at erfolgreich geltend
gemacht werden.
3.2. Registrierung
Nachdem ein gültiger Antrag gestellt wurde, wird von nic.at
die Delegation der Domain durchgeführt und das Entgelt in Rechnung gestellt.
Durch die Eintragung in die Domain-Nameserver ist die Delegation aktiv
und die Domain gilt als „vergeben". Der Antragsteller verpflichtet sich,
nach Delegation der Domain die Richtigkeit der angegebenen Daten unverzüglich,
handelt es sich beim Antragsteller um einen Konsumenten im Sinne des KSchG
innerhalb der Gewährleistungsfrist zu überprüfen. Verspätet eingelangte
Rügen werden als Änderungswünsche behandelt und unter den diesbezüglichen
Voraussetzungen durchgeführt.
nic.at behält sich ausdrücklich
vor, die Registrierung erst nach Einlangen des Registrierungsentgelts
durchzuführen.
Die Registrierung erfolgt prinzipiell auf unbestimmte Zeit.
3.3. Rechnung
Rechnungsempfänger ist jene Person oder Organisation, die im Antragsformular
unter „Rechnungsadresse" angegeben ist. Der Antragsteller hat den Rechnungsempfänger
festzulegen, der eine vom Inhaber verschiedene Person genannt sein kann.
Rechnungen werden in der Regel ausschließlich dem Rechnungsempfänger zugestellt.
Das Entgelt für die Registrierung ist 4 Wochen nach Rechnungslegung
fällig. Die folgenden Jahresentgelte sind spätestens am Stichtag der Domain
fällig. Als Stichtag gilt das Datum der Registrierung der Domain. Wenn
fällige Rechnungen nicht vollständig beglichen wurden, ist nic.at
berechtigt,
die Registrierung der Domain zu widerrufen und die Domain neu zu vergeben.
nic.at behält sich vor, das anteilige Nutzungsentgelt, das Registrierungsentgelt
sowie sonstige tatsächlich anfallende Kosten einzufordern.
3.4. Entgelt/Preise
Die aktuellen Preise sind unter www.nic.at/preise veröffentlicht. Im Falle
von Preiserhöhungen ist der Domain-Inhaber allerdings berechtigt, das
Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden (Kündigung der Domain).
nic.at ist berechtigt, neben dem allgemeinen Entgelt, tatsächlich angelaufene
und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Mahnspesen, Zinsen
und Überweisungsspesen geltend zu machen. Im Falle eines Zahlungsrückstandes
werden eingehende Zahlungen zuerst auf Spesen und Zinsen, dann auf die
älteste offene Forderung angerechnet, sodass die Bezahlung des Jahresentgelts
erst dann rechtswirksam erfolgt ist, wenn sämtliche Rückstände abgedeckt
sind.
Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber nic.at
und die Einbehaltung von Zahlungen auf Grund behaupteter, aber von nic.at
nicht anerkannter Mängel ist ausgeschlossen, ausgenommen bei Verbrauchergeschäften
im Sinne des KSchG.
3.5. Mitteilungen über Änderungen
Alle Änderungen von antragsbezogenen Daten sind nic.at unverzüglich bekannt
zu geben und mit neuem, vollständig ausgefülltem Antrag durchzuführen.
Bei Änderungen kann eine schriftliche Bestätigung des Domain-Inhabers
durch nic.at verlangt werden. Der Inhaber
einer Domain haftet für die Richtigkeit seiner Angaben.
3.6. Inhaberwechsel
Bei Übergabe der Domain an einen anderen Inhaber ist zusätzlich zum neuen
vollständig ausgefüllten Online-Antrag eine schriftliche Bestätigung oder
eine rechtswirksame gerichtliche Entscheidung notwendig. Die Bestätigung
ist unter Verwendung der von nic.at zur Verfügung gestellten Formulare
zu erstellen, worin sowohl der bisherige Inhaber, als auch der neue Inhaber
die Übergabe bzw. Übernahme bestätigen. Die erforderlichen Formulare können
jederzeit kostenlos bei nic.at bezogen werden.
Für offene Verbindlichkeiten bis zur durchgeführten Übergabe
der Domain gegenüber nic.at
haften alter
und neuer Schuldner solidarisch. Die Domain wird vom neuen Inhaber mit
allen damit verbundenen Rechten und Pflichten übernommen.
3.7. Kündigung einer Domain
Die Kündigung einer bezahlten Domain kann jederzeit, spätestens aber vier
Wochen vor Beginn des nächsten Leistungszeitraumes (Stichtag der Domain)
durch schriftliche Mitteilung des Inhabers der Domain unter Verwendung
der von nic.at zur Verfügung gestellten Formulare erfolgen. Ein Anspruch
auf Rückvergütung nicht ausgeschöpften Entgelts besteht nicht. Handelt
es sich bei der Delegation der Domain um ein Verbrauchergeschäft im Sinne
des KSchG, so besteht ein Anspruch auf Rückgabe nicht ausgeschöpften Entgelts
nur insoweit, als die Kündigung des Dauerschuldverhältnisses unter Einhaltung
einer einmonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres, danach zum Ablauf
jeweils eines halben Jahres erfolgt (§15 Abs 1 KSchG). Wurde der Vertrag
mittels E-Mail oder Online-Antrag geschlossen und sind zwischen Antrag
und Delegation mehr als 7 Tage vergangen, haben Verbraucher gegenüber
nic.at ein Rücktrittsrecht vom Vertrag innerhalb von 7 Werktagen (ohne
Samstag) ab Delegation der Domain. Ab Erhalt der Informationen gem §5
d KSchG steht dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht von 7 Tagen zu, erhält
er diese Informationen nicht, kann er sein Rücktrittsrecht bis 3 Monate
nach Delegation der Domain ausüben.
3.8. Widerruf einer Registrierung
Die Registrierung kann unter folgenden Bedingungen von nic.at widerrufen
werden: auf Grund wiederholter technischer Probleme mit dieser Domain
trotz erfolgter Ermahnung des Inhabers (z.B. Nameserver sind nicht funktionsfähig),
Nichtbezahlung des Entgelts, mangelhafter Angaben zum Domain-Inhaber (siehe
1.3.), einer rechtswirksamen gerichtlichen Entscheidung sowie auf Anweisung
einer zuständigen Behörde.
4. Haftung und Gerichte
4.1. Haftungsbegrenzung
nic.at haftet nicht für Schäden, die auf
leicht fahrlässiges Verhalten von nic.at oder ihren Gehilfen zurückzuführen
sind (mit Ausnahme von Personenschäden). Die Haftung für grob fahrlässiges
oder vorsätzliches Verhalten ist außer gegenüber Konsumenten mit der Höhe
des 10fachen Jahresentgelts im Einzelfall beschränkt.
4.2. Rechtswahl und Gerichtsstand
Auf das Vertragsverhältnis zwischen nic.at
und dem Domain-Inhaber kommt österreichisches Recht zur Anwendung.
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis
ist das Handelsgericht Wien bzw. im bezirksgerichtlichen Verfahren das
Bezirksgericht für Handelssachen Wien, handelt es sich beim Vertragsverhältnis
um ein Konsumentengeschäft im Sinne des KSchG, der allgemeine Gerichtsstand
des Konsumenten.
Stand: 1.6.2000
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